§ 1
In den, seit Okkupierung Bukowinas (1775) in der Streitsache der Gemeinden des Russisch-Kimpolunger Okolls wider ihre vormalige Grunherrschaften. wegen Entziehung der Wald- und Hutweiden-Flächen, aufgenommenen Verhandlungsakten und erlassenen Entscheidungen, ist weder der Streitgegenstand, noch der Klagegrund genau fixiert und angegeben und es kann deshalb bis jetzt nicht mit Sicherheit entnommen werden, um was und beziehungsweise welche Waldun-gen und Hutweiden es sich eigentlich handelt und was das wahre und legale Begehren der Gemeinden sei?
ad § 1
Um diese Frage gehörig beantworten zu können, muss die Geschichte zu[r] Hilfe genommen werden, denn nur dieselbe, so wie die seit Niederlassung der Huzulen im Gebirge eingeführten Gewohnheiten und U[e]bungen sind im Stande, das Quantum und Quale der gegenseitigen Rechtsansprüche aufzuklären, den Rechtstitel, Worauf sich dieselben basieren, näher zu bestimmen, so wie das Streitobjekt und die darauf bezüglichen Momente genau zu fixieren.
So weit die geschichtlichen Daten reichen, war der, aus den Ortschaften: Privat-Ploska, Sergie, Storonetz, Toraki, Kisselitze, Dichtenitz, Uscie-Putilla, Marenicze, Petrasche, Rostoki, Stebne mit Spetki, Dolhopole, Koniatyn, Jablonitza, Podzacharycz mit Meżebrody, Schipot, Selatyn, Iswor und Cammeral-Ploska bestehende Bezirk Russisch Kimpolunger Okoll genannt.
Gegenwärtig sind die vier zuletzt genannten Ortschaften vom oben erwähntem Okoll weggefallen und der griechisch-orient. Religionsfondsherrschaft Radautz anektiert worden.
Dieser Bezirk wurde bis ungefähr 1832 von einem Ober-Dwornik verwaltet und die Dominikal-Repräsentation wurde erst nach dem Tode des letzten Ober-Dworniks ungefähr um das Jahr 1833. eingefürt.
Um die Zeit, als Bukowina an die k. k. österr. Regierung gelangte, war der grösste Teil des Landes und insbesondere der Russisch Kimpolunger Okoll dichter Wald, obgleich weder die moldauische Gesetzgebung, noch die diesfalls erlassenen österreichischen Vorschriften bestimmt haben, wem dieser Wald, und namentlich, der Regierung (eigentlich der Kammer) oder den Privaten, und zwar: den Grundherren oder den ehemaligen Untertanen eigentümlich gehörten.
In diesen Waldungen haben Ueberläufer aus den benachbarten Provinzen und Individuen, welche grösstenteils der Justiz anheimgefallen waren, Zuflucht gesucht, und deshalb daselbst Niederlassungen, Besitznahme und Rodungen beliebig weiter Bodenflächen vorgenommen, ohne dass dieselben von irgend Jemandem darin gestört worden waren; ja es erhält sich sogar die Behauptung, dass die moldauische Regierung nicht einmal gewusst habe, ob in dem genannten Okoli Niederlassungen sich befinden.
Die diessfalli[n]gen Ansiedler rotteten daher den Wald aus und bildeten so ein Besiztum, dessen Gründe sie zu kleinen Gärten, Wiesen, und Hutweiden verwendeten. Die Waldungen, welche ihnen zur Beheizung und Beleuchtung; der Wohnungen, zur Umzäumung der Hutweiden und sonstiger Grundstücke notwendig und zur Abgrenzung gegen das Besitztum der Nachbar[])n bei Vermehrung; der Ansässigkeiten unentbehrlich waren, wurden in den früheren Zeiten von Niemandem den Insassen bestritten, und jeder bezog so viel, als er zur Beheitzung, Umzäumung und zum Baue der Wohn- und Wirtschaftsgebäude benötigte, ja sogar auch jenes Holz, welches er zum Verflössen und zum Verkaufen aus der Waldung herzubringen Lust hatte.
Die meilenweit zerstreuten Wohnungen im Gebirge deuten schon darauf hin, dass jeder Ansiedler dort sich niederliess, wo er ein Haus bauen, bei demselben einen Garten, oder eine Wiese anlegen, eine Viehweide und einen kleineren oder grösseren Waldanteil nahe an seiner Wohnung zur bequemen Benützung haben konnte. Daher bildete sich der Besitz im Gebirge derart aus, dass die Insassen nicht gemeindeweise die Hutweiden und Waldungen in den Besitz übernommen und benützt haben, sondern, dass jeder Insasse eine besondere Hutweide und auch einen besonderen Waldabschnitt für sich ausschliesslich besessen und benützt habe. Diese Besitzverhältnisse im ganzen Okoll haben die nämliche Geschichte und sind vollkommen gleich und die Insassen waren im Laufe der Zeit von denselben Zufällen getroffen.
Die Verhältnisse des Flachlandes haben in diesem Okolle keine Heimat finden können. Denn hier, im Russisch Kimpolunger Okoll, wo nur die Viehzucht betrieben und den eigentlichen Nahrungszweig der Bewohner bildete, hat der Ackerbau niemals Eingang gefunden, und es bestanden daselbst desshalb andere untertänige Leistungen als im Flachlande, wo der Ackerbau die Hauptbeschäftigung gebildet, und wo die Robot als die vorzüglichste Leistung der Untertanen eingeführt war.
Eine eigentliche Robot, wie sie im Flachlande bestand, wurde im Gebirge niemals eingeführt. Im Flachlande war somit der Ackergrund die eigentliche oder Hauptdotation, im Russisch Kimpolunger Okoll aber die Hutweide und die Waldung, welche beide im ausschliesslichen Besitze der Insassen sich befanden, die wahre und eigentliche Dotation der Untertanen.
Im Flachlande gehörten ausser der Hauptdotation, d. i. den Ackergründen auch die Holzungs – und Weiderechte zur untertänigen Leistung. Wenn nun die im Besitze einzelner Insassen vorfindigen Hutweiden und Waldstrecken, deren Ertrag den Lebensunterhalt desselben bilden musste[n], nicht zur Dotation der Untertanen gehören sollten, so war im Okoll eine Bestiftung der Untertanen eine pure Unmöglichkeit, da die, bei dessen wertloser Behausung befindlichen, grösstenteils nur einige Praschinen im Flächenmass entlialtenen Wiesen – dessen Existenz zu sichern nicht im Stande waren.
Jedes Besitztum der ursprünglichen Ansiedler, wozu hauptsächlich die seit uralter Zeit eingefriedete und umzäumte Hutweide und ein an das Haus anstossender abgesonderter Waldabschnitt gehörte, war seit jeher ausgeschieden, abgemarkt und von jedem Insassen ausschliesslich dadurch benützt, dass er auf der Hutweide eigenes Vieh weiden liess, und falls er kein eigenes hatte, fremdes auf die Weide übernommen, hingegen in dem, in seinem Besitze befindlichen Waldabschnitte beliebig geholzt d. i. daraus sowohl den eigenen Holzbedarf gedeckt, als auch Holz verkauft hat.
Dieser Besitz der Untertanen war zur Zeit der moldauischen Regierung gehörig respektiert und es ist mit dem ChrisoAV des Fürsten Grigori Ghika vom 1. Oktober 7256 [від створення світу = 1747 р. Хр.] des Russisch Kimpolunger Okolls sehr verarmt sind und aus Mangel an Früchten, dann ohne allen Erwerb, da sie keine Ackergründe so wie andere Länder zu ihrer Nahrung haben, darben, und festgesetzt, damit sie immer auf ihrer Grundlage verbleiben, endlich die Steuer auf ein Jahr mit 2250 Leven (1 Lewa а 40 Para oder beiläufig 12 Kr. öst. W.) und 300 Schafwiddern bestimmt. Auch wurde in diesem Chrisow ausdrücklich festgesetzt, dass ausser dieser Besteuerung die Bewohner des Russisch Kimpoluger Okolls keine sonstigen Steuern oder Abgaben zu entrichten haben.
Dieser Chrisow muss in den Akten vorfindig sein, und sollte es nicht der Fall sein, so Werde ich eine vidimierte Abschrift der löblichen k. k. Kommission in Kürze vorlegen.
Der genannte Chrisow beweist, dass die Bewohner des Russisch Kimpolunger Okolls nur an den Fürsten d. i. an die Regierung Steuern entrichteten und dass sie keine Abgaben leisteten und daher keine eigentlichen Untertanen, sondern freie Grundbesitzer gewesen sind. Der, durch diesen Chrisow garantierte Zustand dauerte nicht lange, denn die moldauischen Bojaren begannen die Bewobner des Russisch Kimpolunger Okolls in ihren Besitzungen zu beunruhigen.
Es entstanden gegenseitige Klagen, in Folge deren eine kommissionelle Untersuchung und Erhebung angeordnet wurde.
Auf Grundlage dieser Erhebung wurde der Chrisow des Fürsten Konstantin Duka vom 28 September 7802 (1694) erlassen [тут помилка в числі року. 7802 рік від створення світу – це 2293-й (!) р. Хр.; 1693 р. Хр – це 7201 рік від створення світу]. Mit diesem Chrisow wurde festgesetzt:
1. dass die Gebirgsbewohner bei ihren eigenen erzielten Rodungen ungestört verbleiben, und
2. An Grund- und Hauszins die Vermöglicheren 2 f, die mittleren 1 f. 30 kr. und die Armeren 1 f. jährlich zu entrichten, für die Rodungen einen[n] Heuzehent von 1 Klafter Heu ohne Unterschied 3 Kreuzer jährlich zu zahlen, endlich für die Jagdbarkeit und den Fischfang die Gebühr nach dem alten bekannten Herkommen zu leisten halten.
Mit diesem Chrisow, wovon eine vidimierte Abschrift in den Akten vorfindig sein muss, wurde das Besitztum der Untertanen garantiert, dieselben im Besitze aller, in ihrer Benützung vorfindigou Gründe, mit Einschluss der Rottgründe geschützt, und nur zur Zahlung eines geringen Grundzinses und eines unbedeutenden Heuzehents verhalten.
Dieser Chrisow ist bei Übernahme Bukowinas durch die k. k. österr. Regierung als das einzige und eigentliche Regulativ des Verhältnisses zwischen der Grundherrschaft und ihren ehemaligen Untertanen angesehen und anerkannt. Er bildete daher die einzige Quelle zur Beurteilung der Leistungen der Untertanen.
Die Bewohner des Russisch Kimpolunger Okolls haben ihre Besitzungen bei der Revindikation Bukowinas beibehalten und nach Willkür die Waldungen gerodet, welche Rodungen die Gutsherrschaft bei der Wertlosigkeit der Waldungen und bei dem Wunsche, die Ansiedlungen zu vermehren, angestrebt und unterstützt hat. Die erzielten Rottgründe, wurden von den Untertanen ausschliesslich benützt. Diese Rottgründe, so wie der zu einer Behausung gehörige eingefriedete Waldabschnitt wurde bei Beginn und im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts von den bezüglichen Grundherren als eine untertänige Dotation erklärt und diese Erklärung mittelst gesetzlich ausgestellter, mit ihren Unterschriften versehener Urkunden bekräftigt.
Diese Urkunden befinden sich in den Händen einzelner Untertanen, welche ich in einigen Tagen der löblichen k. k. Kommission vorzulegen mich erbötig mache.
Auf den zur eigentlichen Dotation gehörigen Rottgründen sind im Laufe der Zeit Bäume aufgewachsen, welche jeder Untertan geschont und kultiviert hat. Später hat die Grundherrschaft die mit Bäumen bewachsenen untertänigen Rottgründe als herrschaftliches Eigentum angesprochen, behauptend, dass die Waldungen stets herrschaftliches Eigentum seien. Der bezügliche Grundbesitzer wollte gutwillig seinen Besitz nicht aufgeben und da die Herrschaft denselben ausser Besitz zu setzen sich nicht für berechtigt fühlte, so wurde den Untertanen für die angebliche Benützung seiner eigentümlichen Gründe nur verhältnissmässig grössere Abgabe an Naturalleistungen aufgebürdet, welcher Aufbürdung der Untertan zur Zeit der Dominikalgerichtsbarkeit sich gefallen lassen musste, zumal, da die sich dagegen Weigernden von ihrem Besitztum eigenmächtig verdrängt wurden.
Die Schmälerung der untertänigen Dotation durch die Grundherrschaft einerseits, und die Aufbürdug übermässiger Naturalleistungen andererseits riefen die zahllosen Klagen hervor, mit denen alle Behörden überfüllt, und da keine Abhilfe verschafft wurde, selbst die Stufen des allerhöchsten Thrones belästiget wurden. In dem Masse, als die klagenden Untertanen nicht reusierten, und ihre diesfälligen Klagen nicht erledigt waren, wuchsen die Eigenmächtigkeiten und willkürliche Erhöhung der Grundzinse und der sonstigen untertänigen Giebigkeiten durch die Grundherren heran. Untertanen, deren ganzes Verbrechen darin bestand, dass sie wider die Grundherren klagbar aufzutreten sich erkühnten, wurden eingekettet und so, wie zur Zeit der spanischen Inquisition mitleidlos gemisshandelt und von ihrem Grund und Boden abgestiftet, und als Aufwiegler den k. k. Behörden angezeigt.
Diese gesetzlose Behandlung der Untertanen stärkte ihre Erbitterung gegen die Grundherren, welche noch mehr dadurch aufloderte, dass die Klagen der Untertanen dem Grundherrn, als dem Dominikalrepräsentanten zur Amtshandlung zugestellt wurden, der Geklagte zum Richter in eigener Sache gemacht und das k. k. Kreisamt keinen Schutz den Untertanen angedeihen liess.
Damit sich die löbliche k. k. Kommission ein genaues und klares Bild der Zustände im Russisch Kimpolunger Okoll verschaffen könne, muss ich weiters noch folgendes anführen.
Nach dem Fürst Dukaischen Chrisow vom 28 September 1694 waren die Untertanen verpflichtet, an Grundzins höchstens 2 Fl. ö. w. und an Heuzehent 3 Kr. per Klafter jährlich an die Grundherrschaft zul entrichten.
Diese Zinszahlung schien den Grundherren gering zu sein, und obgleich der genannte Dukaische Chrisow von den höchsten Behörden als Massstab der untertänigen Giebigkeiten anerkannt und erklärt wurde, begannen die Grundherren schon bei Beginn des laufenden Jahrhundertes von diesem Chrisow Umgang zu nehmen und die ursprünglichen Grundzinsen nicht nur beliebig und willkürlich zu erhöhen, sondern sogar ganz neue im Gebirge unbekannte Leistungen den Untertanen aufzubürden.
Etwa um das Jahr 1803 befahlen die Grundherren den schafbesitzenden Untertanen Schafe um 1 Fl. billiger, als der gewöhnliche Preis war. ihnen zu verkaufen oder ein Lammfell als Abgabe zu leisten.
Es ist nicht bekannt, ob dieser billigere Schafankauf oder die Abstattung eines Lammfelles, späterhin in die so genannte Schafabgabe ve[n]rwandelt wurde, oder ob der Rechtstitel zum Bezüge dieser Abgabe vom Fürst Ghikaischen Chrisow dtto 1 Oktober 7256 hergeleitet worden ist. Hierüber, so wie über die bedeutende Erhöhung der Grundzinsen und eigenmächtige Erhöhung neuer Abgaben müssen die bezüglichen Verhandlungsakten näheren Aufschluss geben.
Hatte ein Untertan mehrere Kinder, und wurde sein Besitztum unter dieselben geteilt, so musste nicht nur der Vater sondern auch alle Kinder, denen auch noch so unbedeutender Teil der väterlichen Besitzung zugefallen ist, die ursprünglichen für die ganze Besitzung bemessenen Grundzinse an die Herrschaft bezahlen und die sonstigen geleisteten Abgaben entrichten.
Hiedurch wurde die unter dem Namen Nowaсzyzna bekannte Abgabe eingeführt und der ursprüngliche Grundzins je nach der Anzahl der Kinder bis 30 Fl. Konvenz. Münze erhöht. Starb ein Untertan, so wurde dessen bewegliches Vermögem und namentlich Horn-Huf-Schaf- und Borstenvieh für die Herrschaft eingezogen und die Erben, falls sich dieselben mit der Herrschaft wegen Zahlung der Grundzinse und Leistung der übrigen Abgaben nicht vergleichen wollten, aus dem väterlichen Hause entfernt und von dessen Grund und Boden abgestiftet.
Es war im Russisch Kimpolunger Okoll seit jeher die Gewohn[t]heit, dass die Grundherren zur Einhebung der Grundzinse einmal im Jahre die einzelnen Ortschaften besuchten. Die diesfälligen Reiseauslagen mussten die Gebirgsbewohner anfangs in natura durch Beistellung des Heues und Hafers für die Pferde und Beigabe der Lebensmittel decken, späterhin wurde jedoch eine stabile Geldabgabe der 48 kr. Konv. Münze von jeder Ansässigkeit eingeführt. Dies ist der Ursprung der unter dem Namen Keltunki (Reiseauslagen) bekannten Abgabe.
Hatte ein Grundherr die einzelnen Behausungen und dabei mit höchst eigener Hand die bäuerische Türklinke berührt, so musste der betreffende Hausbewohner die unter dem Namen Klamkowe (Türklinkeabgabe) bekannte Leistung entrichten, dessen Höhe von dem betreffenden Grundherrn beliebig festgesetzt wurde.
Einige von den Grundherren und namentlich Michael Ritter von Romaszkan haben die Branntweinbrennerei betrieben, von denen die grösste in Ispas gewesen ist. Romaszkan konnte den erzeugten Branntwein im Flachlande nicht versehleissen, und da im Gebirge die Kommunikation äusserst erschwert war, er aber nicht mit eigenen Fuhrwerken ins Gebirge transportieren wollte, so kam er auf die Idee, den Huzulen aufzutragen, damit jeder von ihnen von seiner Branntweinbrennerei in Ispas 2 Fassel (Terchi) mittelst des Saumpferdes ins Gebirge transportiere, und falls er kein Pferd besitze, eine entsprechende Geldrelution bezahle. Die Einführung dieser neuen Last wurde von den übrigen Grundherren mit Beifall aufgenommen und auf diese Art entstand die unter dem Namen Terchy bekannte Naturalabgabe.
Die ursprünglichen Ansiedler und ihre Nachkommen hatten keine eigentlichen Wohnungen und es bestanden, wie es auch gegenwärtig der Fall ist, gezimmerte, mit Dranitzen und statt Nägel bloss mit Steinen befestigter Bedachung versehenen Blockhäuser, in welchen grösstenteils keine Ofen sich befanden. Es war lediglich mitten im Blockhause auf der Erde ein Feuerherd angelegt, um den sich die ganze Familie gewärmt hat. und wo auch gekocht wurde.
Als später die Kommunikation erleichtert und allmählig die Kultur und eigentlich nur deren Streiflichter das Gebirge zu beleuchten begannen, wurden allmählig auch die Koch-Back- und Heizöfen eingeführt. Diese Kulturrenovierung weckte in den Grundherren die Sucht auf, eine frische Abgabe ins Leben zu rufen und den Untertanen aufzubürden. Da nämlich zum Heizen. Kochen und Backen nach der Meinung der Grundherren Holz verwendet wird, so muss der Bauer dafür bezahlen, und es wurde ein Zins von 2 – 5 Fl. für die Verwendung des Brennholzes titulo Piecowe (Ofenabgabe) geschäffen.
Obgleich im Gebirge die Untertanen gewöhnlich den ganzen Brennholzbedarf aus dem in ihrem Besitze befindlichen und zu ihrer Dotation gehörigen Waldabsclmitte gedeckt haben, und daher das Piecowe eine Überbürdung war, so könnte höchstens diese Abgabe, falls sie für die Benützung der herrschaftlichen Waldüngen geleistet worden wäre, auf die Idee eines Servitutsverhältnisses führen.
Nach und nach wurden die Hilfsarbeiten, die Robot und die Вrіndzaabgabe eingeführt und nebstdem die aus dem Mittelalter herrührende Wild- und Forellenabgabe beibehalten und zuletzt auch die Flachsabgabe (Powisma) aufrecht erhalten. Alle diese Abgaben wurden cumulativ entrichtet, ohne dass es bestimmt festgesetzt wäre, dass diese oder jene Abgabe für diese oder jene Begünstigung der Herrschaft zu leisten sei.
Es musste jeder Untertan ohne Unterschied, oh er eigenes Vieh besitzt, im eigenen oder im fremden Hause als Aftermieter gewohnt hat, alle genannten Abgaben entrichten. Die letzt angeführten Tatsachen müssen die Grundherren bestätigen, und worüber ich, falls dies nicht der Fall wäre, den Zeugenbeweis anzuführen mir vorbehalte.
Es dürften übrigens auch die. in den Händen der Grundherren befindlichen Register über die eingehobenen Abgaben den Beweis liefern, dass die obigen Abgaben cumulativ von den Grundherren einschoben wurden.
J. Fedkowicz mp.
Somit unterbrochen und gefertigt.
Klusig. mp.
Krzenek mp.
Примітки
Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., , с. 408 – 418.
