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[§ 1a]

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Fortsetzung [§ 1] am 7. 8-ten Mai 1804

Es erscheint der Gemeindevertreter Joseph Hor[o]diński Ritter von Fedkowicz und beantwortet(et) die Frage § 1 weiters, wie folgt:

ad § 1. Es muss daher dem schlichten Huzulen unbegreifilich vorkommen, dass während er bei allen Erhebungen wahrheitsgemäss aussaute, dass alle untertänigen Giebigkeiten cumulativ entrichtet wurden und die Grundherren, so wie ihre Wirtschaftsregister diese Angaben bestätigten, die k. k. Behörden dennoch eine Sonderung dieser Abgaben auffangen, und stets festzusetzen trachteten, dass jede von den spezifizierten Abgaben für eine besondere Begünstigung der Herrschaft geleistet wurde, ohne dabei den Erklärungen der beteiligten Partei Glauben geschenkt zu haben.

Was diese Sonderung der Abgaben hervorrief, ist den Gemeinden unbekannt und vielleicht dürfte hievon in den alten Erhebungsakten eine Spur vorkommen.

Diese beliebige Einführung der Abgaben musste bei den Gebirgsbewohnern eine Unzufriedenheit erregen, und sie suchten Schutz und Gerechtigkeit bei den k. k. Behörden, worüber die, bei allen Instanzen überreichten Beschwerden, deren Erledigung bis heute geduldig abgewartet wird, Zeugnis liefern. Es wurde zwar etwa um das J. 1814 eine Erhebung durch den gewesenen k. k. Kreikommissär Mühlbacher begonnen, jedoch nicht beendigt. Die Beendigung überging an den gewesenen k. k. Kreiskommissär Apian und von diesem an den Fiklischer, Maroschany, Zbyszewski, Syrzistie. Kral, k. k. Bezirksvorsteher Winkler, und zuletzt an den Regierungskommissär Stroner.

Was diese Erhebungs-Kommissäre geleistet und aus welchen Ursachen dieser Prozess nicht geendig[e]t wurde, werden die bezüglichen Verhandlungsakten bezeugen. So viel ist gewiss, dass die Gemeinden bei Beginn des laufenden Jahrhundertes die übermässige Uberbürdung angezeigt und den Schutz beim k. k. Kreisamte und allen übrigen k. k. Behörden angefleht bauen.

Allein es ist sogar das Jahr 1848 eingetreten rund durch den allerhöchsten Willen Sr. k. k. Majestät das Untertanenverhältnis aufgehoben und die Beschwerden der Gemeinden gar nicht erledigt.

Hier muss auch bemerkt werden, dass bei allen kommissionellen Erhebungen zur Zeit der bestandenen Dominien die Gemeinden nur von einigen, von den Grundherrn hiezu auserlesenen und ihren Befehlen blindlings folgenden Gemeindeangehörigen vertreten waren, und dieselben zur Vertretung der Gemeinden gar keine Ermächtigung hatten, wesshalb deren Angaben undbedingt kein Glauben geschenkt werden kann, zumal da dieselben gewöhnlich bei der Kommission nur das vorbrachten, was ihnen die Herrschaft anzuordnen geruhte.

So hatte Romaszkan um das j. 1844 oder 1845 mit einigen Untertanen aus der Gemeinde Storonetz, Uscie-Putilla, Dichtinetz und Ploska bezüglich der an die Grundherrschaft zu leistenden Untertansschuldigkeiten einen Vergleich geschlossen. Seinem Beispiele sind auch die Grundherren Aywas nachgefolgt. Zu diesen Vergleichen haben die betreffenden Grundherren die Bedingungen diktiert, und die Untertanen mussten sich fügen, aus Furcht die Ungnade der Grundherren und die daraus entspringenden jedenfalls Nachteil bringenden Folgen sich nicht zu Schulden kommen zu lassen. Diese Vergleiche können somit für die Gemeinden keine gesetzliche Kraft haben, zumal da sie vom k. k. Kreisamte volle Bestätigung nicht erhielten. Nach diesen Vergleichen haben diejenigen Untertanen, welche sich zur Eingehung desselben nicht herbeiliessen, harte und unmenschliche Drangsale erleiden müssen.

Sie wurden von den Grundherren und ihnen unterstehenden Dominien grausam verfolgt, der Aufwieglung und anderer Verbrechen beschuldigt und die Gemeindebevollmächtigten grösstenteils eingekerkert.

Es wurde sogar eine Krimmaluntersuchung und eine Militär-Assistenz von mehr als 900 Mann ins Gebirge beordert, worüber ich, da das Geschehene ungeschehen nicht gemacht werden kann, mich auf die diesfälligen Akten berufe, welche jedenfalls genügend beweisen werden, was die Untertanen ausgehalten und wie ihre Geduld uud Loyalität auf die Probe gestellt wurde. Später wurden vom k. k. Kreiskommissär Syrzystie Erhebungen gepflogen, welche jedoch zu keinem Resultate führten, da die Gemeinden grösstenteils misstrauisch geworden sind, und die Grundherren mit einander uneinig waren. Es erfloss zwar eine kreisämtliche Entscheidung vom 28 März 1848 Zahl 4344 und wurde den Gemeinden intimiert. Da jedoch diese Entscheidung für die Gemeinden ungünstig war, so haben dieselben gegen sie Rekurs ergriffen, welcher jedoch bis jetzt nicht erledigt wurde.

Bei allen Erhebungen haben die Grundherren gewöhnlich nur solche Tatsachen zur Sprache gebracht, welche denselben Vorteil bringen und sie der Überbürdungen befreien könnten. So haben dieselben vielmal erklärt, dass sie alle bis auf die neueste Zeit geordneten Gründe, so wie alle übrigen, welche sich im Besitze der Untertanen belinden, denselben als Eigentum überlassen, und für sich nur jene Gründe und Waldungen beibehalten, welche rein dominikal und noch nie im Besitze der Untertanen befindlich gewesen sind, und dabei beteuert, dass sie diese Erklärung zu Pro-tokoll abgegeben haben.

Falls diese Erklärung in den Akten sich befinden soll, und dieselbe eine gesetzliche Kraft hat, so würden sich mit derselben alle Untertanen zufrieden stellen.

Die äusserst verworrenen Zustände ereilte das denkwürdige J. 1848. In diesem Jahre, welches eine äusserst wichtige Epoche für die ganze untertänige Bevölkerung Österreichs bildet, wurde durch den allerhöchsten Willen Sr. k. k. apostolischen Majestät das Untertansverhältnis, so wie die Robot und alle sonstigen untertänigen Abgaben und Naturalleistungen autgehoben, die Untertanen zu freien Grundbesitzern erhoben und alle Gründe, welche bis zu diesem Jahre im bleibenden Bezitze und Genüsse der Untertanen befindlich waren, als deren Eigentum erklärt.

Mit unaussprechlicher Freude und übersättigtem Herzen begrüssten alle untertänigen Völker Österreichs und namentlich die Bewohner des Russisch Kimpolunger Okolls. welche von den Grundberren und ihren Dominien misshandelt, verfolgt und ausgebeutet, durch die Militairassistenz und die Habgier der Juden verarmt und beinahe auf den Bettelstab gebracht wurden, diese allerhöchste, für sie Heil und Segen bringende Gesetzgebung, da sie der festesten Überzeugung waren, dass der allerhöchste, in diesem Gesetze beurkundete Wille durchgeführt und sie freie Besitzer und vollständige Eigentümer ihrer Gründe bleiben werden.

Allein das Schicksal Hess sie an diesem Gesetze nicht im Ganzen teilnehmen. Es wurde zwar im J. 1848 die Robot aufgehoben, und doch erlaubten sich die Grundherren noch im J. 1849 die untertänigen Giebigkeiten und namentlich die Schaf- und Käseabgabe im Exekutionswege einzutreiben. Die dagegen überreichten Beschwerden und die, durch den k. k. Kreiskommissär Kral gepflogene Erhebung blieben ohne Erfolg, und wenigstens ist bis jetzt hierüber keine Erledigung erflossen.

Da nach Aufhebung des Untertansverbandes auch das Einkommen der Grundherren im Russisch Kimpolunger Okoll bedeutend reduziert wurde, and diese Reduzierung die Grundherren keineswegs zufriedenstellen konnte, so sannen sie auf Mittel, um unter irgend einem Vorwande ein Einkommen zu gewinnen. Und siehe da: gedacht getan, zumal da das Tun und Lassen der Grundherren nie an Hindernisse stiess. Sie proklamierten den Gemeinden, dass das Untertanesverhältnis sich nur auf die Acker und Wiesen erstrecke.

Der Gebirgsbewohner wunderte sich darüber, da er wusste, dass im Gebirge, kein Ackerbau betrieben, und die Wiesen auch nicht so gross sind, damit deren Ertrag die Existenz des Untertans sichern sollte, und die in seinem Besitze befindlichen Waldabschnitte und Hutweiden ihm von dem Vater im Erbschaftswege zugefallen und dem letzteren von dem Grundherrn als Bestiftung übergeben worden.

Jede Einwendung war fruchtlos, die dawider überreichten Beschwerden blieben unerledigt, und der Grundherr musste ein Einkommen haben. Die Grundherren machten sodann bekannt, dass nur demjenigen Untertan die, in seinem Besitze befindlichen Hutweiden und Waldstrecken zur weiteren Benützung überlassen werden, welcher sich hierüber mit dem betreffenden Grundherrn vergleichen wird.

Der Einwurf der Untertanen, dass sie ihrer Rottgründe als Hutweiden benützen, und auf einem Teil derselben im Laufe der Zeit Bäume aufgewachsen und daher ihr Eigentum bilden, hatte keinen Erfolg, ungeachtet dessen, das die Grundherren vielmals erklärt haben, dass die im Besitze der Untertanen befindlichen Gründe, Hutweiden und Waldabschnitte ihr (der Untertanen) Eigentum seien und es auch teils durch die früheren Erhebungen, und teils durch die Geständnisse der Grundherren in den Gemeindegebieten beinahe gar keine Waldungen, sondern höchstens ein strauchartiges Gestrüpp besteht.

Die Grundherren hatten nämlich die Waldungen an die Juden verkauft, welche dieselben gänzlich desoliert haben. Insbesondere wurden die Waldungen des Michael von Romaszkan von den Juden mit Putz und Stengel abgetrieben und an deren Stelle sieht man gegenwärtig höchstens nur ein Steingeröll. Die Untertanen haben anfänglich dieser Proklamierung der Grundherren keine Aufmerksamkeit schenken wollen, da dieselben jedoch durch ihre Diener die, obgleich auf den im Besitze der Untertanen befindlichen Hutweidenflächen weidenden Viehstücke pfänden und bedeutende Schadloshaltungsgebühr exequieren liessen, und dabei auch dem Untertane verwehrten aui den, in seinem Besitze befindlichen Waldabschnitten zu holzen, so mussten sich die Untertanen gefallen lassen, die vom Grundherrn willkürlich auferlegten Wald und Hutweidenzinse zu zahlen, zumal die Grundherren behaupteter, dass, wenn auch das Untertansverhältnis aufgehoben sei, alle Waldabschnitte und Hutweiden, falls sich dieselben auch im ausschliesslichen Besitze der Untertanen befinden sollten, dennoch Eigentum der Grundherren verblieben sind, und demnach jeder Untertan Holz und Weide bei den Grundhern kaufen müsse.

Es wurde daher seit dem Jahre 1849 beinahe von jedem Untertan ohne Rücksicht, ob er Viehstücke und eigenes Wohnhaus besass, oder nicht, von 5 – 30 – 40 Fl. österr. W. an Wald und Hutweidenzins eingehoben.

Obgleich die Untertanen darüber sich beschwerdeten und an alle Behörden, k. k. Ministerium und selbst an die Stufen des allerhöchsten Thrones Klage geführt haben, so dauerte diese bedeutende und überspannte Zinseinhebung, welche auch grösstenteils im Exekutionswege eingetrieben wurde, bis zum Jahre 1861, wo der damalige Hochgeborene k. k. Landeschef Herr Mortina den russisch Kimpolunger Okoll bereiste. Die Gemeinden sind den II Landeschef zu Füssen gefallen, und baten schriftlich um Schutz und Befreiung von dieser, sie erdrückenden Last. Herr Landeschef nahm gnädigst die schriftlichen Beschwerden entgegen und versicherte den Beschwerdeführern den gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen und zu diesem Zwecke eine Regierungskommission zur Erhebung der Beschwerdepunkte und Abschaffung der. für sie drückenden Last baldigst ins Gebirge hinauszuschicken.

Es wurde in der Tat der k. k. Landesregierungskommissär Herr Stroner zur Erhebung designiert. und die Gebirgsinsassen gaben sich der tröstlichen Hoffnung hin, dass endlich ihre Angelegenheit beendigt werden wird.

Aber auch diesmals wurde den Interessen der Gemeinden keine Rechnung getragen, und dieselben mussten wiederholt eine bittere Enttäuschung erleben.

Herr Stroner hat nämlich jede Erhebung der Beschwerdepunkte beseitigt, und nur die Gemeinden beiragt, ob sie dem Grundherrn Schafe gegeben haben.

Obgleich die einvernommenen Gemeindebevollmächtigten einstimmig bejahten und ausdrücklich erklärten, dass die Schafabgabe cumulativ mit den übrigen untertänigen Giebigkeiten an die Grundherrschaft entrichtet, dieselbe jedoch im Jahre 1848 aufgehoben wurde, und obgleich die verhörten mehr als 20 Zeugen diese Angaben der Gemeindebevollmächtigten bestätigten, und diese Bestätigung mit einem körperlichen Eide bekräftigen wollten, und obgleich mündlich die Gemeindebevollmächtigten die in ihren Händen befindlichen, das Eigentum der angesprochenen Weid- und Hutweidenparzellen beweisenden Urkunden dem Herrn Stroner in die Hände übergaben und dabei Tatsachen anführten, welche die angesprochenen Eigentumsrechte bekräftigen und endlich das Schlussbegehren gestellt haben, dass sie nur das Eigentum der in ihrem Besitze befindlichen Wald und Hutweiden begehren und mit keinem Servitutsverhältnisse sich zufrieden stellen wollen, so wie zur Sprache gestellt haben, dass sie seit dem Jahre 1849 bis Ende 1861 an die Grundherrn keine Schafe ablieferten, die letzteren hingegen von ihnen überspannt hohe Zinsen erpressten, so wurde dennoch diesen Angaben keine Würdigung zu Teil und es ist ohne Zutun der Gemeinden auf eine unbegreifliche Weise das Provisorialerkenntnis vom 20 Dezember 1861 Zl. 837 erlassen.

Jedenfalls haben die Gemeinden zur Erlassimg des Provisoriums gar nichts beigetragen und es musste dasselbe über Ansuchen und Zutun der Grundherrn erflossen worden sein.

Statt um zu erwarten, damit das Schicksal der armen Gebirgsbewohner in Folge dieser Kommission wenigstens einigermassen erleichtert worden wäre, wurde dasselbe Wider alles Erwarten noch mehr unerträglich gemacht.

Es wurde nämlich mit der Provisorial-Entscheidung jeder Untertan des Russisch-Kimpolunger Okolls verhalten, für den Genuss der angeblichen Holzungs und Weiderechte seinem ehemaligen Grundherrn jene Anzahl von Schafen alljährig und zw. zur Zeit des Rachmanski Marktes in Wiznitz in natura zu leisten, welche derselbe vor Aufhebung des Untertansverbandes und namentlich im Jahre 1847 zu entrichten hatte, oder aber den, nach dem am Rachmanski Markt im Wiznitz (5 Mai) jeweiligen Preisen berechnenden Wert dieser Naturalgegenleistung im baren Gelde zu entrichten, wofür es auch fernerhin im ungestörten Genüsse der Weide und Holzungsrechte gestützt und ihm freigestellt wurde, die Nutzungen auf jenen Wald-und Hutweidenparzellen auszuüben, auf denen er diese Nutzungen bis zur erfolgten Aufhebung des Untertansverbandes bis zum Jahre 1848 faktisch ausgeübt habe.

Mit dieser Entscheidung wurde im Gebirge ein daselbst noch fremdes und gänzlich unbekanntes Servitutsverhältniss geschaffen, und den Untertanen die mit der Aufhebung des Untertansverbandes aufgehobene Naturalleistung in der Schafabgabe aufgebürdet, obgleich dieselben im Besitze nur jener Wald- und Hutweidenparzellen geschützt wurden, welche sich vor dem Jahre 1848 in ihrem ursprünglichen Besitze befänden und wovon dieselben durch die Aufhebung des Untertansverbandes vollständige Eigentümer geworden sind, zumal, da die Grundentlastung bereits durchgeführt und die Grundherrn entschädigt wurden.

Die Gemeinden waren der festen Überzeugung, dass die Schaf- und Brindzaabgabe, so wie alle übrigen untertänigen Giebigkeiten mit Authebung des Untertansverbandes aufgehoben wurden, und erst in der Provisorialentscheidung ist іішегі bekannt worden, dass die Schaf- und Brindzaabgabe gar nicht entschädiget und die erstere sogar wider alles Vermuten und die im Gebirc; bestehende Übung und eingeführtes Landes- Einkommen, als eine Gegenleistung für vermeintliche Servituten aufrecht erhalten wurde. Mit einer derartigen Entscheidung konnten sich offenbar die Gemeinden nicht zufriedenstellen, und dieselbe soll auch einigen Grundherrn und insbesondere dem Baron von Gudenus nicht gefallen haben. Die Gemeinden haben dagegen an das hohe k. k. Ministerium den Rekurs ergriffen, wurden jedoch wider Vermuten abgewiesen

Die Gemeinden sahen sich offenbar verkürzt und sträubten sich die Schafabgabe gutwillig zu leisten. Die Folge davon war die Exekution und eine Militärassistenz, mit Hilfe deren die Schafabgabe zu Gunsten der Herrschaft eingetrieben wurde. Obgleich das Provisorium in dem letzten Monate des Jahres 1861 erlassen und den Gemeinden, wie es mir erscheint, erst im Jahre 18G2 kundgemacht wurde, so ist die Schafabgabe für das Jahr 1861 eingetrieben worden, welches offenbar nicht hätte geschehen sollen.

Zugleich wurde im Provisorium festgesetzt, dass derjenige Untertan, der keine Schafe hatte oder keine geben wollte, hiefür den nach dem jeweiligen am Rachmanski Markte in Wiznitz (5 Mai) notierten Preisen zu berechnenden Wert im baren Gelde zu entrichten habe.

Die meisten Gemeinden gehören dem Putiller Bezirke an, mithin war es eine billige und gerechte Sache, damit der Wert der Schafe nach dem Preise in Putilla berechnet werde. Nebstdem wurde der Rachmanski Markt in dem Provisorium auf den Kalendertag des 5-ten Mai festgesetzt. Der nur dem Landvolke bekannte Rachmanski Welvgden, an welchem der Markt in Wiznitz abgehalten wird, ist in keinem Kalender ersichtlich, und fällt auf den Mitteltag zwischen den gr. or. Ostersamstag und den gr. or. Pfingstsonntag.

Nach dieser Berechnung wurde der Rachmanski Markt in Wiznitz im Jahre 1861 am 29 Mai und im Jahre 1862 am 14 Mai abgehalten. Es erscheint jedoch, dass der Wert der Schafe nicht nach dem eigentlichen Rachmanskitage, sondern nach dem Kalendertage des im Provisorium festgesetzten 5 Mai berechnet wurde, da für ein Schaf von den Bauern 8 – 9 Fl. exequirt wurden.

Ich habe nur aus dem Grunde die Zustände und die Erlebnisse der Gebirgsbewohner geschichtlich geschildert, damit, wie ich schon oben gesagt habe, die löbliche k. k. Kommission und die höheren k. k. Behörden sich überzeugen können, wie diese armen Felsbewohner von dem Schicksal hart heimgesucht und von der Grundherrschaft, den Dominien und den k. k. Behörden behandelt und des gesetzlichen Schutzes für verlustig erklärt wurden.

Die allenfällige Renitenz und Opposition gegen Regierungsorgane hat keineswegs in den treuen, gutmütigen and legalen Gemütern der Gebirgsbewohner Leben und Nahrung gefunden und die von ihnen überreichten, doch unerledigten Beschwerden und dieser mehr, als ein halbes Jahrhundert dauernde Prozess, wodurch sie auf den Bettelstab gebracht wurden, so wie die Uberbürdung, harte Behandlung der Grundherrn und der Dominien haben Misstrauen in den Gebirgsbewohnern geschaffen, ihnen die Existenz unerträglich gemacht und bei ihnen die Unzufriedenheit ins Leben gerufen.

Da der hochgeborene Graf Amadei als gegenwärtiger k. k. Landeschef die Sistierung der weiteren Schafabgabe den Gemeinden zu versprechen geruhte, so wurde dadurch das Vertrauen der Gemeinden wieder belebt, und dieselben nähren die Hoffnung, dass dieser Prozess endlich zu Ende geführt werden wird. Aus diesem Grunde wollen wir über die vorgegangenen Zustände, da das Geschehene nicht ungeschehen gemacht werden kann, einen undurchdringlichen Schleier ziehen und die früheren Drangsale und Erlebnisse, welche beinahe eine Generation dauerten, im stillen und kühlen Grabe der Vergangenheit zum jüngsten Tage ruhen lassen.

Wird uns nun der uns gebührende gesetzliche Schutz zu Teil, unsere Rechte gewahrt und wir in unserem Eingetum geschützt, und zugleich von der Schafabgabe gänzlich befreit, so werden wir darin einen genügenden Trost und sichere Kraft zu neuem Leben tinden und uns als treuergebene, gehorsame und loyale Staatsbürger stets zeigen.

Die milden, weisen gerechten Gesetze Österreichs werden uns sicher den gerechten Schutz angedeihen md nur Gerechtigkeit widerfahren lassen, da unser Begehren nicht zu überspannt ist und sich immer auf dem Bodem der Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Billigkeit basiert.

Sämtliche Gemeinden des Russisch-Kimpolunger Okolls stellen daher das abverlangte Begehren dahin:

a) damit alle, seit Jahren und namentlich bis zum Jahre 1848 im Besitze und Benützung der Gemeinden und eigentlich der einzelnen Ortsansässigen befindlichen Hutweiden, Strecken und Waldabschnitte, als deren alleiniges und ausschliessliches Eigentum anerkannt, und erklärt werden, ferner

b) damit das Provisorial-Erkenntnis vom 20 Dezember 1861 Zl. 837, da im Russisch-Kimpolunger Okoll kein Servituts Verhältnis besteht, gänzlich anuliert und aufgehoben werde, zumal die einzelnen Gemeindeangehörigen auf ihren eigentümlichen, von ihnen gerodeten Hutweiden und ihren eigentümlichen Waldabschnitten holzen – und in Folge dessen

c) damit die Gemeinden ihre einzelnen Glieder sowohl von der weiteren als auch der rückständigen Schafabgäbe gänzlich und auf immer befreit und daher

d) die Schaf- und Brindzaabgabe als rein untertänige Inventarialgiebigkeiten erklärt und gänzlich aufgehoben – weiters

e) damit die Rückstellung der, den einzelnen Untertanen von den Grundherrn eigenmächtig entzogenen Rustikalwirtschaften wie am baldigsten angeordnet werde, da insbesondere Michael v. Romaschkan die besten und erträglichsten Wirtschaften den Untertanen entzogen und sie zu ihrem Eigentume im Rechtswege, welcher mit Auslagen verbunden ist, erst in vielen Jahren gelangen können.

Wird, was wir auch hoffen, diesem Begehren willfahrt, so kann von einem Servitutsverhältnisse, welches ohnehin im Gebirge niemals bestanden hat, und jedar Untertan nur auf dem, in seinem Besitze befindlichen, ausgeschiedenen und eingefriedeten Hutweiden und Waldabschnittsflächen geweidet und geholzt hat, keine Rede sein, wesshalb auch die Gemeinden erklären, dass sie auf jede Servitutsrechte auf den im auschliesslichen Besitze der Grundherrn befindlichen Waldungen und Hutweiden, welches sie ohnehin nicht ausgeübt haben, gutwillig verzichten.

Da jedoch die Grundherrn die auf den Rustikal-Rottgründen aufgewachsenen und im Besitze einzelner Untertanen, seit Jahren befindlichen Waldungen den Juden verkaufen und gänzlich desolieren, so gebietet das Gesetz, damit diese Devastierung den Grundherrn. strenge untersagt werde.

Hiemit und namentlich durch das gestellte Begehren dürfte der Streitgegenstand klar ersehen und zugleich bekannt sein, um was es sich seit Jahren im Russ-Kimpolunger-Okoll gehandelt hat. Da das Streitobjekt keinen ausgeschiedenen grösseren Komplex und nur lediglich die, seit Jahren im Besitze der einzelnen Untertanen befindlichen und zu ihrer Dotation gehörigen Hutweiden und Waldstrecken zum Gegenstände hat, so ist eine genaue Fixierung der einzelnen Objekte unmöglich, dieselben sind jedoch seit mehr als einem halben Jahrhundert ausgeschieden, abgemarkt und mit Rozlogen eingefriedet. deren Grenzen aus den Urkunden und Verlassenschaftsabhandlungen bekannt, weshalb jedes Objekt erst an Ort und Stelle genau durch örtliche Besichtigung; beschrieben und fixiert werden kann.

J. Fedkowicz m. p.

Somit unterbrochen und gefertigt.

Kłusuj m. p.

Krzenek m. p.

Український переклад


Примітки

Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., , с. 418 – 429.