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§ 3

Український переклад

Die Gemeindevertretung hat ad § 1 behauptet, dass die Schaf- und Brindzaabgabe eine untertänige Inventarialgiebigkeit war und durch die Aufhebung des Untertansverbandes gänzlich aufgehoben sei; während die alten Erhebuugsakten dartun, dass diese Abgabe den Charakter einer untertänigen Giebigkeit nicht eigen haben, lediglich als Gegenleistung für eine Ausübung der Weide- Holzungs- und Streubezugsrechte an die Grundherrschaft prästiert wurden und aus diesem Grunde bei der Grundentlastungsverhandlung nicht liquidiert und entschädigt wurden. – Was haben Sie daraut zu erwidern, und womit können Sie ihre Behauptung beweisen?

Ad § 3

Insoferne die Flachsabgabe (Powisma), Nawaczyzna, Terchy und Keltunky eine untertänige Inventarialschuldigkeit genannt werden kann und darf, muss auch die Schaf- und Brindzaabgabe eine untertänige Giebigkeit genannt werden. Übrigens glaube ich zum Beweise, dass die Schaf- und Brindzaabgabe eine rein untertänige Giebigkeit gewesen sei, folgendes anzuführen und zwar:

1) Der Fürst Ghikaische Chrisow vom 1 Oktober 7256 beweist, dass schon im 11. oder 12. Jahrhunderte die Gebirgsbewohner des Russ-Kimpolunger Okolls die Schafabgabc in natura an die damalige Regierung geleistet haben. Ob und inwiefern diese Abgabe zur Zeit der moldauischen Regierung in eine andere verwandelt oder aufgehoben wurde, kann gegenwärtig nicht erwiesen werden.

2) Alle Gemeindeangehörigen und glaubwürdige Zeugen aus der Nachbarprovinz werden bestätigen, und auch beeiden, und haben auch bei den früheren und bei der Provisorialerhebung bezeugt, dass die Schaf- und Brindzaabgabe immer und stets seit mehr als einem halben Jahrhunderte kumulativ mit den übrigen untertänigen Leistungen, wie Grundzins, Terchy, Keltunki und Flachsabgabe, alljährig an die Grundherrn geliefert wurde, ohne dass es je festgesetzt wurde, dass die Schaf- und Brindzaabgabe aus irgend einem anderen Titel, als dem Untertänigkeitsverbande entrichtet worden.

3) Die Fassionen vom Jahre 1836 müssen auch nachweisen, dass die Schaf- und Brindzaabgabe als untertänige Inventarialschuldigkeit fatirt wurden.

4) Die Tatsache, class alle Grundherrn im Jahre 1849 nach Aufhebung; des Untertansverbandes die Schaf- und Brindzaabgabe als untertänige Giebigkeiten eingetrieben und requiriert haben, wie auch

5) Jener Umstand, dass die Grundherrn selbst geglaubt und diesen Glauben dadurch bestätigten, dass sie nach dem Jahre 1848 bis zur Provisorialentscheidung die Schaf- und Brindzaabgabe von den Gebirgsbewohnern nicht einmal verlangt, viel weniger eingetrieben haben, dass diese beiden Abgaben eine untertänige Giebigkeit sei und mit Aufhebung des Untertansverbandes aufgehoben wurde, bewiesen, dass diesen beiden Abgaben der Charakter einer untertänigen Naturalleistung eigen war.

6) Diejenigen Grundherrn, welche die Schaf- und Brindzaabgabe als untertänige Giebigkeiten bei den Grundentlastungskommissionen zur Entschädigung angemeldet haben, bezeugen durch die Anmeldungen, dass die beiden Abgaben untertänige Inventarialschul-digkeiten gewesen sind.

7) Die herrschaftlichen Register über die eingehobenen untertänigen Giebigkeiten müssen bestätigen, dass die Schaf- und Brindzaabgabe kumulativ mit den übrigen untertänigen Giebigkeiten fürgeschrieben und eingehoben wurden.

Wenn nun mit der Aufhebung des Untertansverbandes alle untertänigen Leistungen aufgehoben wurden, so mussten auch die Schaf- und Brindzaabgaben, als aufgehoben betrachtet werden.

Warum jedoch diese beiden Abgaben bei der Grundentlastungsverhandlung als untertänige Giebigkeiten nicht liquidirt und entschädigt wurden, ist den Gemeinden nicht bekannt und es war Sache der Grundherrn, hiefür Sorge zu tragen.

Da ich schon ad § 1. und 2 nachgewiesen habe, dass die Untertanen, auf ihren Dotationsgründen geweidet, und geholzt haben, und dass im ganzen Russischen Kimpolunger Okoll kein Servituts Verhältnis bestanden hat, so konnte die Schaf- und Brindzaabgabe als eine Gegenleistung für Servitutsrechte nicht angesehen und erklärt, und aus diesem Grunde von der Grundentlastungsverhandlung; nicht ausgeschlossen werden.

Die Grundherrn werden übrigens auch bezeugen, dass im Gebirge kein Servitutsverhältnis bestanden hat und somit auch keine Gegenleistung bezogen wurde.

Ich muss demnach bezweifeln, damit die alten Erhebungsakten nachweisen könnten, dass die Schaf- und Brindzaabgabe als Gegenleistung für Servituten entrichtet worden wäre; sollte jedoch dies der Fall sein, so erlaube ich mir die Bitte, damit ich diese Erhebungsakten einsehen könne, um dann die etwaigen Aussagen der Gemeinde-Deputierten entkräften und das Gegenteil nachweisen könne.

Fedkowicz m. p.

Somit unterbrochen und gefertigt.

Klusig m. p.

Krzenek m. p.

Український переклад


Примітки

Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., т. 4, с. 434 – 436.