§ 4
Fortsetzung am 10-ten und 11-ten Mai 1864.
Es erscheint der Gemeindevertreter Josef Horodinski R. v. Fedkowicz und es ist mit demselben die weitere Erhebung, wie folgt, fortgesetzt worden.
§ 4
Die Gemeindevertretung hat bisher das Eigentum der strittigen Hutweide- und Waldabschnitte für die Gemeinden angesprochen und den Bestand eines Servitutsverhältnisses und der Gegenleistung in Abrede gestellt. Aus den alten Erhebimgsakten ist jedoch das Gegenteil zu entnehmen und zwar haben die Gemeinden bei der Erhebung des Kreiskommissärs Adamowicz vom 23 Oktober 1803 §149 und 151 erklärt, dass sie einen freien Holzhandel aus den herrschaftlichen Waldungen durch Verfertigung von Schindeln, Latten und d. gl., die sie verkaufen, treiben auch fremdes Vieh aus Galizien in den herrschaftlichen Waldungen weiden, wofür sie eine Vergütung bekamen, endlich zur Überwinterung des Schafviehes Laubholz aus den herrschaftlichen Waldungen beziehen, und bei der Erhebung des Kreiskommissärs Mühlbacher vom 30 Juli 1814 ad § 7 ausgesagt, dass sie in den herrschaftlichen Waldungen nach Belieben Holz fällen und verkaufen dürfen, ohne hiefür der Grundherrschaft eine Geld- oder Naturallei-stung zu entrichen.
Diese Geständnisse scheinen den Bestand eines unentgeltlichen Holzungsrechtes nachzuweisen, was mit Ihrer Behauptung im Widerspruche ist. – Indem Ihnen die bezüglichen Erhebungen zur Einsicht vorgewiesen werden (hier hat der Genieindenvertreter die berufenen Erhebungsakten eingesehen), werden Sie zur Lösung dieses Widerspruches aufgefordert.
Was haben Sie darauf zu erwidern?
Ad § 4
Die Zeitverhältnisse seit dem Jahre 1803 und 1814 haben beinahe dasjenige, was dazumal wahr gewesen ist, gegenwärtig zur völligen Unwahrheit gemacht und ich werde überdies, nachdem ich die mir vorgewiesenen Erhebungen eingesehen habe, nachweisen, dass die daselbst enthaltenen Geständnisse der Gemeinden gar nichts beweisen.
Die Erhebung des Kreiskommissärs Adamowicz vom 23/10 1804 war wider den Oberdwornik Flondor wegen Bedrückungen eingeleitet. – Bei dieser Erhebung waren nur diejenigen, welche den Oberdwornik verklagten, oder denen er befohlen hatte, ihn (den Oberdwornik) zu verteidigen, anwesend, und der Zweck der Kommission war, zu erheben, ob der Oberdwornik sich Überbürdungen zu Schulden kommen liess oder nicht, keineswegs aber zu untersuchen, ob die Gemeinden die herrschaftlichen Waldungen benützen, oder nicht.
Es waren auch dabei nicht alle Gemeinden vertreten und hiezu auch deren Bevollmächtigte nicht vorgeladen, und die daselbst anwesenden Untertanen hatten kein Recht, im Namen der Gemeinden Geständnisse abzugeben. – Wenn auch einer oder der zweite Untertan zur Verteidigung des Oberdworniks gesagt hat, dass er in den herrschaftlichen Waldungen Holz fälle, daselbst fremdes Vieh gegen Vergütung unterhalte und Laubholz zur Fütterung des Schalviehes beziehe, so konnte eine derartige Aussage höchstens für den Aussagenden, keineswegs aber für eine und viel Weniger für alle Gemeinden verbindlich sein.
Wenn auch diese Aussage einzelner unberechtigten Untertanen für die Gemeinden sehr günstig und vorteilhaft ist, da sie ein freies und unentgeltliches Holzungsrecht nachweist, so kann ich sie namens der Gemeinden nicht als rechtsverbindlich erklären, zumal, da um das Jahr 1803 von einem Holzungsrechte niemand etwas gewusst hat, und es übrigens auch möglich ist, dass dieses Holzungsrecht auf den untertänigen Dotationsgründen ausgeübt wurde.
Dasselbe gilt auch von der Erhebung des Kreiskommissärs Mühlbacher vom Jahre 1814, und ich finde noch zu bemerken, dass bei dieser Erhebung auch die Gemeinden nicht vertreten waren, und dabei noch weniger Untertanen, als bei der Erhebung des Kreiskommissärs Adamowicz anwesend waren, nicht minder, dass diese beiden Erhebungen nur begonnen und keineswegs beendigt waren, da auf Grundlage deren keine Entscheidung erflossen und wenigstens den Gemeinden nicht publiziert wurde.
Wenn auch die löbl. k. k. Kommission in diesen beiden Erhebungen einen Beweis für das Bestehen eines Servitutsverhältnisses suchen will, was ich jedoch nicht vermute, so könnte höchstens durch diese Erhellungen erwiesen werden, dass die Gemeinden ein unumschränktes und unentgeltliches Holzungs- und Weiderecht in den herrschaftlichen Waldungen ausgeübt haben, nicht minder, dass hiefür keine Gegenleistung und namentlich: keine Schaf- und Brindzaabgabe an die Grundherrschaft entrichtet haben.
Die Ausübung der freien und unentgeltlichen Holzungs- und Weiderechte in den herrschaftlichen Waldungen schliesst keineswegs die erwiesene Tatsache aus, dass die im Besitze einzelner Unteranen vorfindigen Hutweiden und Waldstrecken deren Dotation und vollständiges Eigentum bilden.
Da übrigens die Grundherren vielfach gestanden haben, dass die Untertanen mit ihrer Bewilligung ihre Dotationsgründe durch Rottungen und Annexion der herrschaftlichen Waldungen bedeutend erweitert haben und aus diesem Grunde auch die ursprünglichen Grundzinse erhöht und neue Naturalleistungen eingeführt wurden, so spricht die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit dafür, dass diejenigen Waldungen, welche im Jahre 1803 und 1814 herrschaftlich waren, in der Folge in die untertänige Grunddotation und den ausschliesslichen Rustikalbesitz übergangen worden sind.
Примітки
Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., т. 4, с. 436 – 439.
