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§ 5

Український переклад

Die Behauptung der Gemeindevertretung, dass im Russisch Kimpolunger Okoll kein Servitutsverhältnis bestanden hat, und besteht, wird durch die ad § 4 angeführten Beweise keineswegs rechtlich erwiesen, da die Gemeinden auch bei der Erhebung des Kreiskommissärs Apian vom 6 Mai 1825 ad § 5 ausdrücklich eingestanden haben, dass jeder vermöglichere Wirt jährlich zwei Schafe, die übrigen hingegen ein Schat der Herrschaft unentgeltlich zu geben pflegten und dass diese stattfindende Abgabe als Entgelt dafür entrichtet wurde, dass die Untertanen von den Grundherrn gegenseitige mehrere Begünstigungen genießen. welche darin bestehe n, dass dem Untertan von der Grundherschaft zu seiner Beheizung und übrigem Hausbedarf, dann zur Umzäumung seiner urbaren Grundstücke, sowie auch zum Verkauf für sich, die freie Holzung aus den herrschaftlichen Wäldern, wie nicht minder den Untertanen, die der Herrschaft für sich auf dem herrschaftlichen Grunde, unentgeltlich überlassen, und gestattet wird, nicht minder bei der Erhebung desselben k. k. Kreiskommissärs vom 27 Mai 1825 ad § 1, 3, 4, 7, 11, 14, 16, 19 und 20 erklärt, dass die Schafabgabe in natura für die freie Holzung aus den herrschaftlichen Waldungen zur Beheizung und den übrigen Hausbedarf, dann auch zum Verkaufe und für die Weide im herrschaftlichen Walde, endlich für die unentgeltliche Ausübung der wilden Fischerei und der Jagdbarkeit, an die Grundherrschaft alljährlich entrichtet wurde.

Diese Geständnisse beweisen offenbar ein unentgeltliches Holzung- und Weiderecht. Was hat die Gemeindevertretung darauf zu sagen?

Nach Einsichtnahme der bezüglichen Erhebungen.

Ad § 5

Bevor ich diese Frage beantworte, sehe ich mich im Interesse der Gemeinden verpflichtet Folgendes vorauszuschicken.

Die Gebirgsbewohner waren seit jeher von den betreffenden Grundherrn als Sachen und verkäufliche Gegenstände behandelt, und es müssen auch die alten, in der Landtafel vorfindigen Verträge bestätigen, dass ein Grundherr dem anderen keinen Grund und Boden, sondern nur eine gewisse Anzhahl Seelen verkauft habe.

Es war in früheren Zeiten £ап£; und »äbe, dass man mit üen Seelen der Gebirgsbewohner, wie mit einer gewöhnlichen Marktware Handel getrieben hat.

Es konnte daher diese Seele, welche auch Untertan genannt wird, keinen eigenen freien Willen und keine Bestimmungskraft besitzen oder an den Tag legen.

Den Willen dieser Seelen vulgo Untertanen absorbierten gänzlich die Grundherrn, so zwar; dass wenn der Grundherr sehlief, die ihm ergebenen untertänigen Seelen wachen, wenn er aß, die letzteren hungern, und wenn der Grundherr Wärme empfand, der Untertan Kälte und Frost erdulden musste.

Konnte nun der Untertan in so einem Zustande und aus Furcht in die Ungnade der Grundherrn zu verfallen oei den Kommisionen die Wahrheit aussagen? Bevor auch eine Kommission im Gebirs; erschienen ist, haben die Grundherrn dafür Sorge getragen, damit bei derselben nur die ihnen mit Leib und Seele ergebenen Untertanen erscheinen, hingegen die wahren Kläger, welche bis zur Klage sich erkühnten, durch verschiedene Mittel am Erscheinen bei der Kommission gehindert werden. Beweis dessen die mehrfache Inhaftirun der gewesenen Gemeindebevollmächtigten und Abstif-tung derselben vom Grund und Boden: Z. B. Ulasi Petran, Pomidasz, Kobilitza, und andere.

Ich habe unter den Gebirgsbewohnern auszuforschen getrachtet, was sie oder deren Bevollmächtigte bei jeder Kommission ausgesagt haben und das Resultat der Ausforschung war jene, dass alle noch am Leben befindlichen, welche entweder in der Eigenschaft der Gemeindebevollmächtigten, oder nur als gewöhnliche Untertanen bei der Kommission verhört wurden, sich niemals für Servituten ausgesprochen, sondern stets das Eigentum der seit jeher im Besitze einzelner Untertanen befindlichen Waldabschnitte und Hutweiden begehrt haben.

Ich muß daher die Echtheit der mir vorgewiesenen Erhebungen des Kreiskommissärs Apian vom 6 und 27 Mai 1825 und insbesondere die Echtheit der Unterschriften der einvernommenen Untertanen bezweifeln und überdies beifügen, dass bei diesen Kommissionen sämtliche Gemeinden nicht verti’eten und die einvernommenen Untertanen keine Macht hatten, die Gemeinden zu vertreten, oder in ihrem Namen bindende Erklärungen und Geständnisse abzugeben.

Die Unglaubwürdigkeit, Unwahrheit und UnVerbindlichkeit der mir oben vorgehaltenen Geständnisse leuchtet schon aus dem Widerspruche, welcher zwischen den ad § 4 mir vorgehaltenen Angaben der Gemeinden sich ergibt. – Ad § 4 wurde mir vorgehalten und auch die bezüglichen Erhebungen vorgewie--sen, nach welchen die Gemeinden bei der Erhebung des Kreiskommissärs Adamowicz vom 18 Oktober l803 und des Kreiskommissärs Mühlbacher vom 30 Juli 1814 erklärt haben, dass sie ein freies unentgeltliches und unumschränktes Weide- Holzungs- und!Streu-bezugsrecht in den herrschaftlichen Waldungen ausgeübt haben, und dass somit der Bestand eines unentgeltlichen Servitutsrechtes erwiesen sei.

In der Frage 5 wird mir jedoch wider Erwarten vorgehalten und auf die bezüglichen Erhebungen vorgewiesen, wornach die Gemeinden ausgesagt haben sollen, dass sie die Schafabgabe den Grundherrn für die Ausübung der Weide- und Holzungsrechte, dann für die Fischerei und Jagdbarkeit als Entgelt geleistet haben und dass daher ein gegenteiliges, nämlich: ein entgeltliches Servitut erwiesen sei. Welche von diesen beiden Angaben soll wahr sein? jene, wodurch ein unentgeltliches Servitutssverhältnis erwiesen sei, oder vielleicht die letztere, welche ein entgeltliches Servitutsverhältnis beweiset? – Ich glaube der Warheit am meisten dadurch mich zu nähern, dass ich weder den ad § 4 noch jenen ad § 5 vorgehaltenen angeblichen (Geständnissen keinen Glauben schenke, und wenn jedoch eine von diesen Angaben als o-laubwürdis; ano-e-sehen werden soll, so muß ich auch im Interesse der Gemeinden für die erstere, und namentlich für das unentgeliche Servitutsrecht aussprechen. – Zu diesem Ausspruche berechtigt mich auch der Umstand, dass das bei den Erhebungen vom Jahre 1803 und 1814 geschilderte unentgeltliche Servitutsverhältnis bis zum Jahre 1825 in ein entgeltliches verwandelt werden konnte und dass daher den bei der Erhebung im Jahre 1825 anwesenden Untertanen entweder von den Grundherrn oder von den Kommissionierenden Worte in den Mund gelegt oder auf das geduldige Papier niedergeschrieben wurden, da es nicht einmal sedaeht werden kann, damit die Untertanen für sich selbst eine Belastung auflegen und um dieselbe sogar ansuchen sollen. Das Wahrscheinlichste scheint jedoch das zu sein, dass diese Erhebungen wider die Grundherrn wegen überspannter Zinserhöhung und Einführung grösserer Naturalleistungen gepflogen wurde, und dieselben, um sich vor der allenfälligeti Prägravatiou loszuschlagen, die ihnen ergebenen Untertauen vorgeschoben haben, damit sie bestätigen sollen, dass keine Uberbürdungen vorgekommen und die Schafabgabe für Weide- und Holzungsrechte, dann für die wilde Fischerei und Jagdbarkeit geleistet wurde. – Es ist aus diesen Angaben auch nicht zu wissen, ob die Schafabgabe für alle diese vier Rechte oder nur für eines und welches entrichtet werden soll, da für die wilde Fischerei, die Forellenabgabe und für die Jagdbarkeit die Wildabgabe geleistet wurde und dieser letztere Widerspruch, beweist auch, dass die mir vorgehaltenen Geständnisse keinen Sinn enthalten und daher nicht Glauben verdienen, und dies um so weniger, als auf Grundlage derselben keine Entscheidung ertlossen ist, wodurch das entgeltliche Servitutsrecht bestätigt worden wäre.

Die Streitigkeiten im Gebirge waren nie aus An-lass der Servituten, welche Niemandem im Gebirge bekannt waren, sondern nur wegen überspannter Erhöhung der Zinse, Einführung beliebiger Abgaben und Einschränkimg der ursprünglichen Dotationgründe geführt, wovon auch die alten Erhebungsakten Zeugnis ireben müssen.

J. Fedkowicz m. p.

Somit unterbrochen und gefertigt.

Klusg m. p.

Krzenek m. p.

Український переклад


Примітки

Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., т. 4, с. 439 – 443.