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§ 6

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Fortsetzung am 20 und 21 Mai 1864. Es erscheint der Genieindevertreter Josef Horodvnski Ritter v. Fedkowicz und es ist mit demselben die weitere Erhebung, wie folgt fortgesetzt worden.

§ 6

Der Niclitbestand eines Servitutsverhältnisses im Russisch-Kimpolunger Oköll ist durch das ad § 4 u. 5 von der Gemeindenvertretuns: Vorgebrachte noch nicht erwiesen, da die Gemeinden bei der Erhebung des Vize-Kreishauptmannes Zbyszewski vom 11 Dzbr. 1843 (Seite 11 ad § 9) ausdrücklich gesagt haben, dass die Schafabgabe für die Benützung des heiTschaftlichen Waldes geleistet wurde, ferner, da die Grundherrn bei den Erhebungen des Kreiskommissärs Mühlbacher vom 30 Juli 1814, des Kreiskommissärs Apian vom 6 und 27 Mai 1825 und des Vizekreishauptmannes Zbyszewski vom 11 Dzbr. 1843 ausdrücklich der Bestand eines entgeltlichen Dienstbarkeitsrechtes zugestanden haben, endlich ist durch das Provisorialerkenntnis vom 20 Dzbr. 1861 Zahl 837, und die Entscheidung vom 31 Juli 1863 Zl. 516 der Bestand eines Servitutsverhiiltnisses im ganzen Russisch-Kimpolunger Okoll ausser allen Zweifel gesetzt und anerkannt worden. Bei diesem Sachverhalte müssen die Angaben der Gemeindevertretung ad § 4 und 5 in Zweifel gezogen werden und Sie werden aufgefordert diesen Zweifel gehörig aufzuklären.

Nach Vorweisung der bezüglichen Akten:

Ad § 6

Das vorgehaltene, in dem mir vorgewiesenen Protokolle bei § 9 ersichtliche Geständnis der Gemeinden hat keineswegs die Fähigkeit und Kraft, den Bestand eines entgeltlichen Servitutsverhältnisses nachzuweisen, da es nur darin heisst, dass seit bereits 38 Jahren die Abgabe des Schafzinses besteht, welcher ursprünglich aus freiem Willen gegen Bezahlung entrichtet, später jedoch in einen förmlichen Schafzins verwandelt, welcher von den Untertanen anfangs als Entschädigung für die Benützung des Waldes, später aber als eine besondere Schuldigkeit gefordert und exequiert wurde. Aus diesem Geständnisse könnte höchstens der Beweis hergeleitet Averden. dass der Schfzins als eine untertänige Inventarial-Giebigkeit, keineswegs aber als Gegenleistung; für die Servitutsrechte geleistet wurde. Dieses Protokoll ist übrigens nur von 4 Untertanen, welche zur Vertretung der Gemeinden nicht ermächtigt waren, gefertigt und sohin nicht glaubwürdig.

Was die Geständnisse der Grundherren über das Bestehen eines Servitutsverhältnisses mit einer Gegenleistung in der Schafabgabe in natura anbelangt, so führe ich nach Einsicht der vorgewiesenen Protokolle folgendes hierüber an: Das auf dem 6 Bogen der Erhebung des Kreiskommissärs Mühlbacher vom 30 Juli 1814 erersichtliche, von den Gutsbesitzern Basil Gaffenko, Johan Romaszkan. Georg de Dzurdzowan. Flondor und dem Ivonitza Vitan, als Bevollmächtigten des Turkul, eigenhändig unterschriebene Geständnis besagt; dass die Grundherrn ihr Eigentumsrecht auf die Waldungen den Untertanen nicht cedieren, die Untertanen wohl das Becht haben zum eigenen Bedarf Holz auszuführen, keineswegs aber Holz zu verkaufen, und es darf der eigene Bedarf in Verschwendung nicht ausarten, und enthält die Bitte, damit dieses Holzungsrecht der Untertanen nach der Waldordnung reguliert und ihnen der Verkauf des Holzes nicht gestattet werde.

Wenn nun dieses Geständnis etwas beweisen soll, so unterliegt es keinem Zweifel, dass dasselbe nur dieses beweist, dass die Untertanen ein freies und unentgeltliches Holzungsrecht und dies nicht nur zum eige-nen Bedarf, sondern auch zum Verkaufe aus den herrschaftlichen Waldungen bezogen haben. Von einer Gegenleistung in der Schafabgabe oder von der Weiderechte oder anderer Servituten ist darin kein Wort zu lesen. Wenn auch dieses Geständnis zum Vorteile der Gemeinden und Nachteile der Grundherren ist, so kann ich mich keineswegs mit demselben namens der Gemeinden zufrieden stellen, da ich bei der bereits erwiesenen Tatsache beharre, dass dieses Holzungsrecht auf den Bustikaldotazionen ausgeübt wurde, und es sich auch nicht vermuten lässt, damit die Grundherren aus freiem Antriebe den Untertanen den Verkauf des Holzes aus ihren eigentümlichen Waldungen gestattet hätten. Diese Gestattung deutet vielmehr darauf hin, dass dieser Holzverkauf aus den, im ausschliesslichen Besitze einzelner Untertanen befindlichen Waldabschnitten betrieben wurde.

Da in diesem Geständnisse von dem Weiderechte erwähnt wird, so scheint es, dass damals die Grundherrn die im Besitze einzelner Untertanen vorfindigen Hutweideparzellen als deren Eigentum und wenigstens als untertänige Grunddotazion anerkannt haben.

Das Protokoll des Kreiskommissärs Apian, vom 6 Mai 1825, welches von der Schafabgabe als einer Gegenleistung für die Weide- und Holzungsrechte Erwähnung macht, erscheint nur von dem Grundherrn Johann Gaftenko und Gregor Aywas gefertigt und enthält von ihren Seiten nur die Bemerkung, dass die Untertanen jährlich 1 Stück Schaf an Entgelt für die von der Herrschaft geniessenden Vorteile, den Grundherrn und wahrscheinlich nur ihnen d. h. den Herrn Johann Gaftenko und Gregor Aywas zu geben pflegen.

Die übrigen Grundherrn, und zwar Dzurdzowan und Romaszkan, haben weder von Servituten, noch von einer Gegenleistung irgend welche Erwähnung gemacht. Ich muß jedoch bezweifeln, damit durch die obige Bemerkung des Herrn Johann Gaftenko und Gregor Aywas der Bestand eines Servitutsverhältnisses und einer Gegenleistung in der Schafabgabe erwiesen wäre.

Bezüglich der Erhebung des Kreiskommissärs Apian vom 27 Mai 1825 füge ich folgendes bei: Es hat der Grundherr Herr Dzurdzowan zwar ausdrücklich darin gesagt, dass außer den, sonst üblichen untertänigen Giebigkeiten ein jeder schafbesitzender Untertan für die freie Holzung zum Heizen, Umzäumungen und zum Verkauf, womit sich die Gebirgsuntertanen gross-ienteils unterhalten und die Aarariaileiebigkeiten leisten, dann für die freie Weide im herrschaftlichen Walde, für die wilde Fischerei und Jagdbarkeit ein Stück Schaf an die Grundherrschaft entrichtet. Allein aus diesem Geständnisse kommt klar hervor, dass der Holzhandel und die Viehzucht die einzige Erhaltungscniellc der Gebirgsbewohner sei und die Schafabgabe, wie jede andere untertänige Giebigkeit, an die Grundherrschaft geleistet wurde.

Die vom Herrn Dzurdzowan angeführten, den Untertanen zustehenden Rechte wurden jedoch, wie ich schon mehrfach erwähnte und auch bewiesen habe, nicht in den herrschaftlichen Waldungen, sondern auf den, im Besitze der Untertanen befindlichen, ihre Dotation bildenden Waldabschnitten und Hutweiden ausgeübt.

Die Grundherrn Johann Gaftenko und Gregor Aywas haben in diesem Protokolle von einem Servitutsverhältnisse gar nichts erwähnt und lediglich erklärt, dass die Untertanen den Grundzins, so wie die übrigen von ihnen daselbst eingestandenen Naturalabgaben (wozu ofienbar auch die Schafabgabe gezählt werden muß) auf die gewöhnliche Art entrichten.

Durch diese Angaben der beiden Grundherrn könnte nur erwiesen werden, dass die Schafabgabe eine untertänige Naturalleistung (war). Der Grundherr Demeter Flondor hatte zwar ausgesagt, dass die Schafabgabe für die freie Holzung zum eigenen Gebrauche und zum Handel, dann für die Jagdbarkeit, wilde Fischerei und Viehweide geleistet wird, allein diese Aussage ist mit dem, а 1 Juni 1803 geschlossenen und vom k. k. Kreisamte bestätigten Vergleiche, womit die untertänigen Giebigkeiten geregelt waren, im Widerspruch und sohin nicht glaubwürdig. Hingegen hat Herr Romaszkan, so wie die übrigen Grundherrn, von einem Servitutsverhältnisse und der Gegenleistung keine Erwähnung gemacht. Bei der Erhebung des Vize-Kreishauptmannes Zbyszewski vom 11 Dzbr. 1843 haben die Grundherrn Gregor Aywas, Michael Romaszkan und Georg von Dzurdzowan hingegen erklärt, dass den Untertanen von Seite der Grundherrschaft das unentgeltliche Holzungsrecht, nach welchem sie ihren Bedarf an Bau- und Brennholz bisher bezogen haben, zugestanden wird, von der Schafabgabe, als Gegenleistung für die Holzunffsrechte ist nicht gesagt worden.

Ferner haben diese Grundherrn dabei gesagt, dass der Schafzins als Entschädigung für jene Benützung des Waldes genommen wird, zu deren Abstattung der Grundherr nicht verpflichtet sei, und diese ist die Ausfolgung des Holzes außer dem Baubedarf, zur Umzäumung, sowie der jüngeren krüppelhaften Bäume zur Fütterung des Schafviehes, hingegen das Brindzageld und die Brindzaabgabe in natura als Entschädigung für das Abweiden der Waldblössen entrichtet wird, die übrigen Grundherrn haben gar keine Erklärung abgegeben.

Zu erwähnen kommt, dass alle diese 3 Grundherrn von einem entgeltlichen Servitutsverhältnisse und der Schafabgabe in natura als einer Gegenleistung kein Wort sagen.

Da jedoch die Aussagen der Grundherrn, wie ihre Geständnisse beweisen, zu stark sich widersprechen, so können dieselben weder den Bestand eines Servitutsverhältnisses und der Gegenleistung in der Schafabgabe in Natura, noch sonst etwas anderes beweisen. Ich glaube daher, nicht nur die angeblichen Geständnisse der Gemeinden und der Grundherrn, wodurch der Bestand eines entgeltlichen Servitutsverhältnisses und der Gegenleistung in der Schafabgabe in Natura nicht nur gänzlich widerlegt, sondern die von mir bei früheren §§ angeführten gegenteiligen Tatsachen gehörig nachgewiesen zu haben.

Dass im Russisch Kimpolunger Okoll kein entgeltliches Servitutsverhältnis und auch keine Gegenleistung in der Schafabgabe in Natura bestanden hat, beweist auch die kreisämtliche Entscheidung vom 28 März 1848 Zl. 4344, womit alle Gemeinden in der Ausübung des freien und unentgeltlichen Holzungsrechtes geschützt wurden.

Das Provisorial-Erkenntnis vom 20/12 1861 Zl. 837, ist nicht über Ansuchen, sondern sogar gegen den Willen der Gemeinden erlassen, und die Gemeinden haben auch bei der Provisorial-Erhebung von einem unentgeltlichen, viel weniger von einem entgeltlichen Servitutsverhältnisse etwas hören wollen, und auch keine diesfälligen Geständnisse abgelegt, sondern lediglich das Eigentum der, im Besitze der einzelnen Untertanen seit jeher vorfindigen Waldabschnitte und Hutweidestrecken angesprochen, weshalb dieses Provisorialerkenntnis gegenüber den Gemeinden gar nichts, und viel weniger den Bestand eines Servitutsverhältnisses und der Gegenleistung in den Schafabgahen in Natura beweisen kann.

Die Entscheidung vom 31 Juli 1863 Zahl 5l6, womit der Bestand der Servitutsverhältnisses und der Gegenleistung in der Schafabgabe in Natura ausgesprochen worden ist, wurde den Gemeinden gar nicht publiziert, weshalb dieselben die Existenz dieser Entscheidung bezweifeln müssen, weil sie sonst den Gemeinden als den Interessierten und Beteiligten zugestellt und publiziert worden wäre.

Die Gemeinden haben (durch) gegen die Entscheidung einer Servituts-Kommision, welche die angeblichen Servitutsrechte abzulösen hätte, schriftlich protestiert, wurden jedoch über den Protest gar nicht, verständigt und das ist der Grund, dass dieselben sich so passiv verhalten und kein Zutrauen zu der löblichen k. k. Kommission haben.

Mir, als Gemeindevertreter ist nicht bekannt, ob die Grundherren mit dem Servitutsverhältnisse, welches sie, so zu sagen, bei den Haaren herbeigezogen haben, ernst meinen, und erscheint vielmehr, daß sie ihr eigenes Interesse zur Eröffnung neuer Einnahnisquellen zum Ansuchen um Erlassung des Provisoriums bewogen hat. Jedenfalls ist mir, als Ortsangehörigem bekannt, daß der Herr Baron von Gudenus gegen das Bestehen eines Servitutsverhältnisses rekurriert hat. Wenn nun die älteren Erhebungen das Bestehen eines Servitutsverhältnisses und der Schafabgabe in natura als Gegenleistung nicht beweisen, alle Gemeinden und ein Teil der Grundherren о-ец-еп dasselbe sind, die faktischen Zustände den Bestand und Ausübung von Servituten nicht zulässig machen, so muß jeder Grund wegfallen, um ein Servitutsverhältnis und die Provisorialentscheidung, so wie die Eintreibung der Schafabgabe als Gegenleistung aufrecht zu erhalten; am billigsten und gerechtesten und auch für die Interessen der Gemeinden und Grundherren vorteilbringend (wärej, wenn einmal über die eigentlichen Eigentumsrechte endgiltig entschieden, und dieser provisorische, für beide Teile unerquickliche und den öffentlichen Interessen unentsprechende provisorische Zustand gänzlich aufgehoben werde.

Die Gemeinden müssen erklären, dass sie sich mit keinem und selbst nicht mit einem unentgeltlichen Servitutsverhältnisse zulriedenstellen können, und nur dann vollkommen beruhigt werden, wenn ihnen das Eigentum der in ihrem Besitze betindlichen, ihre Dotation bildenden Waidabseimitte und Hutweidestrecken zugesprochen wird.

Wären bei den früheren Erhebungen die strittigen Objekte nur etwas genauer bezeichnet, würde es niemandem eingefallen haben, an das Bestehen eines Servitutsverhältnisses im Russisch-Kimpolunger Okoll zu denken, viel weniger dasselbe anzuerkennen.

Denn, wie ich schon oben auseinanderzusetzen die Ehre hatte, wohnt jeder Gebirgsbewohner mitten im Walde und besitzt die zu seiner Rustikal Wirtschaft gehörigen, seine Dotation bildenden im Erbschaftswege eingeantworteten, von ihm umzäumten, eingefriedeten und abgemarkten, ein ungetrenntes Komplex mit seiner Wirtschaft bildenden Waldabschnitte und Hutweidenparzellen. Diese reichen hin zur Deckung des Holzbedarfes und zur Weide. Wird jedoch nicht vergessen. daß der Russisch-Kimpolunger Okoll aus durchgehcnds steilem und unzugänglichem Karpatengebirge besteht, so muss zugegeben werden, daß es ihm gänzlich unmöglich ist, den kargen Holzbedarf aus dem meilenweit von seinem Besitze unzugänglichen herrschaftlichen Waldungen zu beziehen, zumal da im Gebirg kein Zugvieh besteht.

Dasselbe Bewandtnis ist auch mit der Weide in den herrschaftlichen Waldungen.

Es bleibt somit unbestritten, daß falls auch den Untertanen das unentgeltliche Holzungs- und Weiderecht in den herrschaftlichen Waldungen zustehen würde, dieselben diese Rechte auszuüben niemals imstande gewesen wären.

Wofür sollten sie nun die Schafabgabe als Gegenleistung entrichten?

Der Grundherr Romaszkan, welcher viele Jahre seinen Anteil veräussern wollte, und nur einen leichtgläubigen Käufer aufzusuchen trachtete, hatte den grössten Teil der ihm gehörigen Waldungen gänzlich abgeholzt und den Juden verkauft, so zwar dass gegenwärtig dort, wo noch vor nicht vielen Jahren uralte Bäume sich befanden, nur ein grosses Steingerölle zu sehen ist. Ebenso hat auch der urösste Teil der übrigen Grundherren ihre Waldungen an die Juden verkauft, und gänzlich desoliert, da daselbst niemals das Waldpatent eingetührt wurde; gegenwärtig sind geschlossene Waldungen kaum zu seilen, weshalb die herrschaftlichen Waldungen auch niemals hinreichen werden, damit die Untertanen daselbst die ihnen im Provisorium zugestandenen Rechte vollständig ausüben könnten.

Ich habe daher hinlänglich nachgewiesen, dass im Russisch-Kimpolunger Okoll kein Servitutsverhältnis bestanden bat, nicht minder, dass die, im Besitze einzelner Untertanen vorfindigen Waldabschnitte und Hutweideparzellen ihre eigentümliche Dotation gebildet und daher nach den Grundentlastungsvorschriften deren vollständiges Eigentum geworden sind, endlich, dass die Schaf- und Brindzaabgabe eine reine untertänige Inventarialgiebigkeit gewesen und mit der Aufhebung des’Untertansverbandes aufgehoben würden, und beharre demnach bei dem ad § 1 gestellten Schlussbegehren dem ganzen Inhalte nach und finde nur noch zu bemerken, dass die Untertanen seit jeher im Besitze und Benützung der zu ihrer Dotation gehörigen Waldabschnitte und Hutweidenparzellen sich befinden, in diesem Besitze und Benützung auch von den k. k. Gerichten geschützt wurden, und daher zur Angabe keiner sonstigen Beweise verpflichtet werden können. Sollten jedoch wider alles Vermuten, die Grundherren den von mir bewiesenen Tatsachen widersprechen und zur Widerlegung derselben irgend welche Beweise vorbringen, so behalte ich mir vor, hierüber einen Gegenbeweis geltend zu machen.

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Примітки

Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., т. 4, с. 443 – 451.