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§ 10

Український переклад

Die Gemeindevertretung hat mehrfach nachzuweisen getrachtet, dass die Schaf- und die Brindzaabgabe untertänige Inventarialgiebigkeiten gewesen und mit der Aufhebung des Untertansverbandes aufgehoben worden sind. Es hatten zwar die Gutsbesitzer Georg R. v. Dzurdzowan und Leon v. Flondor die Schaf- und Käseabgabe als untertänige Giebigkeiten zur Entschädigung angemeldet allein diese beiden Giebigkeiten winden bei der Entschädigung nicht veranschlagt und lauf der Protokolle vom 2 August 1857, 4 August 1857, 14 Jänner 1858, 11 und 12 Jänner 1858 (Beilage 12, 15, 16. 17 und 18) die Ausübung der Weide- und Holzrechte, so wie der Bezug von Käs- und Schaf-abgaben ein privatrechtliches Pachtverhältnis anerkannt, womit beide Seiten und insbesondere die Vetrauungsmänner der einzelnen Gemeinden sich einverstanden erklärten. – Auf Grundlage dieser Protokolle werden diese beiden Giebigkeiten von der Grundentlastungsverhaudlung gänzlich ausgeschlossen. – Die berufenen Protokolle sind mit der früheren Angabe der Gemeindevertretung im Widerspruche. Auf welche Art wird die Gemeindevertretung diesen Widerspruch lösen?

Ad § 10

Ich habe bereits bei der früheren Einvernahme hinlänglich erwiesen, dass die Schaf- und die Brindzaabgabe untertänige Inventarialschuldigkei-ten gewesen und mit der Aufhebung des Untertansverbandes aufgehoben wurden. Der mir vorgehaltene Umstand, dass die Gutsbesitzer Georg R. v. Dzurdzowan und Leon v. Flondor die Schaf- und Brindzaabgabe als untertänige Giebigkeiten zur Entschädigung angemeldet haben, kann nur höchstens die von mir erwiesene Tatsache, dass die Schaf- und Käsabgabe untertänige Inventarial – Schuldigkeiten waren, bekräftigen. Es gehört nicht zu mir zu untersuchen, aus welchem Grund diese beiden Abgaben von der Grundentlastungsverhandlumr ausgeschlossen worden sind, was jedoch nach meinem Dafürhalten nicht hätte geschehen sollen. Ich sehe nur für meine Pflicht an, dass in den bezüglichen Protokollen Enthaltene zu entkräftigen und bitte diesfalls um Einsichtnahme der Protokolle.

Nach der Einsichtnahme der im § 10 berufenen Protokolle.

Die eingesehenen Protokolle der k. k. Gründernlastungskommission vom 2 August 1857, 4 August 1857, 11, 12 und 14 Jänner 1858 erweisen, dass die Grundentlastungsverhandlung die Entschädigung der untertänigen Giebigkeiten auf Grundlage des im Jahre 1845 geschlossenen schrittlichen Vergleiches und angeblichen, unbekannt in welcher Zeit eingegangenen mündlichen Übereinkommens durchgerührt hat. Ich habe aber oben bewiesen, dass weder der Vergleich vom Jahre 1845 noch die sonst berufenen mündlichen Übereinkommen als Grundlage zur Beurteilung der gegenseitigen Rechtsansprüche und somit auch nicht als Grundlage zur Durchführung; der Grundentlastungsverhandlung angesehen werden konnten. Diese Protokolle können auch gegenwärtig auf die Eigentunisansprüehe der Rustikalisten keinen Einfluss üben, denn die darin enthaltenen Angaben sind nicht von der Vertretung der Gemeinden und deren einzelnen Gemeindeglieder berufenen Organen abgegeben und sind mit einander im Widersprüche. Die auf diesen Protokollen gefertigten Untertanen sind mit Leib und Seele den Grundherren ergebene Idividuen (!) und wurden als Automaten zur Durchfuhrung der von den Grundherren ersonennen Projekte benutzt. Jeder von ihnen wird heute einen körperlichen Eid leisten, dass ihm der Inhalt seiner Aussagen entweder gar nicht bekannt sei, oder dass er nur jenes ausgesagt habe, was zur Wahrung der Eigentunisansprüehe nötig war. Da auf den eingesehen Protokollen keine Namensfertigung der Untertanen ersichtlich ist, und dabei auch keine Zeugenfertigung vorkommt, so muss ich auch die Echtheit der Unterfertigungen der Untertanen in Zweifel ziehen.

Im Protokolle vom 2/8 1857 heisst es ad 5, dass ausser diesen Leistungen noch andere Giebigkeiten und Abgaben an Schafen und Käse für das Weiderecht bestanden, welches jedoch den Gemeinden mit dem Aufhören der Frohne eingestellt wurde, und weshalb die Gemeinden schon viele Klagen, jedoch erfolglos eingereicht haben. Dieser Wortlaut des Protokolles kann nun höchstens das beweisen, dass die Schaf- und Käseabgabe untertänige Giebigkeiten waren. Dasselbe muss auch bezüglich des Protokolls vom 4/8 1857 gelten.

In dem berufenen Protokolle heisst es auch, dass der Grundbesitz weit grösser war, als solcher im Jahre 1836 gewesen ist und dies aus der Ursache, weil einige Untertanen ihre. Wirtschafton durch Erweiterung aus den benachbarten herrschaftlichen Weiden vergrössert, andere dagegen, insbesondere diejenigen, Welche verheiratet und auf geteilten Parzellen Häuser gebaut haben, von der Herrschaft aus Dominikalgründen dotiert wurden. Dieser Umstand muss notwendigerweise beweisen, dass alle bis zum Jahre 1848 im Besitze der einzelnen Untertanen vorfindigen Gründe, mit Einschluss der Waldabschnitte und Hutweidestrecken, zu ihrer untertänigen Dotation gehörten und durch die Grundentlastmiirsvorsehnften deren vollständiges Eigentum geworden sind.

Mir ist wahrlich unbegreiflich, wie die Grundentlastungskonnnission die Ausübung der Weide- und Holzungsrechte und den Bezug der Schaf und Käsabgabe als ein Pachtgeschäft ansehen und erklären konnte. Die Protokolle vom 11, 12 und 14 Jänner 1853 enthalten lediglich kommissionelle Anmerkungen und keine eigentümliche Einvernahme und können noch viel weniger, als jene vom 2 und 4 August 1857 beweisen, dass der Bezug von Schaf- und Käsabgabe und die Benützung der Weide- und Holzungsfhichen sich auf ein Pachtverhältnis stützt.

Es kann somit nicht erwiesen sein, dass die Gеmeinden sich mit dem von der Grundentlastungskommission anerkannten Pachtverhältnisse zufrieden gestellt oder einverstanden erklärten, zumal da die bei der Kommission anwesenden Untertanen ausdrücklich aussagten, dass sie diesfalls Klage fuhren und auch seit jener bis zur gegenwärtigen Zeit diesfalls unaufhörlich Klage führen.

Durch diese Protokolle können daher meine früheren Angaben nicht im Mindesten entkräftet werden, weshalb ich bei denselben dem ganzen Inhalte nach beharren muss und nur die Bemerkung beifüge, dass. da die Holzungs- und Weiderechte nach den früheren Erhebungen unentgeltlich waren, die Untertanen nic’hi erklären konnten, dass sie für deren Ausführung die Schaf- und Käsabgabe entrichtet haben.

J. Fedkowicz m. p.

Somit unterbrochen und gefertigt.

Klusig m. p.

Wenzel Krzenk m. p.

Український переклад


Примітки

Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., т. 4, с. 454 – 457.