§ 7 – 9
Nach Vorlesung
Schlussfrage
§ 7 – 9
Hat die Gemeindevertretung noch etwas vorzubringen?
Ad § 7
Meine eigenhändig unterschriebenen Aussagen bestätige ich ohne Zusatz und Aenderung mit der Bitte mir zu gestatten, in einigen Tagen bei der löblichen k. k. Lokal-Kommission zu erscheinen und die, in der Zwischenzeit von den Parteien einzusammelnden, ihr Eigentum nachzuweisenden Urkunden and andere Behelfe vorlegen zu können.
J. Fedkowicz m. p.
Somit geschlossen und gefertigt:
Klusig m. p.
Krzenek m. p.
Fortgesetzt am 10 und 11-ten Juni 1864. Es erscheint der autorisierte Gemeinde Vertreter Herr Josef Horodynski Ritter v. Fedkowicz und mit demselben ist die weitere Erhebung, wie folgt, fortgesetzt worden.
§ 8
Sie haben ad § 7 sich erbötig gemacht die, das Eigentum der im Einzelbesitze der Rustikalisten befindlichen Waldabschnitte und Hutweidenstrecken, erweisenden Urkunden der Kommision vorzulegen. Da zur Einsammlung dieser Urkunden Ihnen eine hinlängliche Zeit gefönt wurde, so werden Sie hiermit zur Vorlage derselben aufgefordert?
Ad § 8
Es ist mir nicht gelungen alle, die in den Händen der Rustikalisten befindlichen, das Eigentum der in ihrem Besitze vorhandenen Waldabschnitte und Hutweidenstrecken erweisenden Urkunden einzusammeln, indem die meisten von ihnen vorbrachten, dass sie die bezüglichen Urkunden durch die frühere Gemeindevertretung bei der Provisorialerhebung dem Kommissär Stroner übergeben haben und sohin zur Wiedervorlage derselben sich nicht herbeilassen wollen und werden, da solche wahrscheinlich bei der Provisorialerhebung erliegen müssen. Ich habe nur 19 Stück Urkunden teils in vidimierter und teils in einfacher Abschritt gesammelt, welche ich in % der löblichen Kommission vorlege.
§ 9
Die Gemeindevertretung hat а § 8 vorgebracht, dass alle das Eigentum der im Einzenlbesitze vorhandenen Rustikalwaldabschnitte und Hutweidenstrecken erweisenden Urkunden bei der Provisorial-Erhebung dem Erhebungs-Kommissär übergeben wurden. Es liegt jedoch vor, dass der Provisorial-Erhebung nur sechs Stück Urkunden beigeschlossen sind, und ad § 20 der letzten Erhebung ist die Kommissionsanmerkung zu lesen, wornach der Kommission eine grosse Anzahl Papiere von den Gemeindebevollmächtigten; vorgelegt wurden, welche von der Provisorial-Erhebung? – Kommission eingesehen worden sind. Diese Urkunden sollen nach Angabe des Provisorialerhebungs-Kommissärs ausschliesslich Kaufverträge sein, und den Kaut und den Verkauf untertäniger Grundstücke zum Gegenstände haben, und auf denselben war die Bestätigung der jeweiligen Grundherren ersichtlich.
Keine dieser Urkunden soll sich jedoch auf das untertänige Holzungs- und Weiderecht beziehen. Da aus der Provisorial-Erhebung nicht zu ersehen ist, was mit diesen Urkunden geschehen ist, muss angenommen werden, dass der Provisorial-Erhebungskommissär diese Urkunden den Parteien zurückgestellt haben muss.
Was hat die Gemeindevertretung darauf zu erwidern?
Ad § 9
Durch die Kommissionsanmerkung, dass bei der Provisorialerhebung, dem Erhebungs-Kommissär eine grosse Anzahl von Urkunden von der Gemeindevertretung übergeben wurde, – ist meine ad § 8: gemachte Erklärung, dass alle, das Eigenturn der im Besitze einzelner Rustikalisten vorhandenen Waldabschnitte und Hutweidestrecken erweisenden Urkunden, dem Prövisorialerhebungs-Kommissär Stroner eingehändigt worden sind, erwiesen.
J. Fedkowicz. m. p.
Was mit diesen Urkunden geschehen ist,. kann ich nicht angeben, und es ist mir auch unbegreiflich, aus welchem Grunde dieselben der Provisorialerhebung nicht angeschlossen sind, und keiner Beachtung für wert befunden wurden! Sicher ist es jedoch, dass diese Urkunden von dem Provisorial-Erhebungs-Kommissär den Parteien nicht rückgestellt wurden.
Die bezüglichen Urkunden sollen nach Angaben der Rustikalisten teils Kaufverträge und teils Sehenkungen gewesen sein. Dieselben waren von den jeweiligen Grundherren bestätigt. Mit diesen Urkunden haben die betreffenden Grundherren den Rustikalisten, die gegenwärtig im Besitze der letzteren vorhandenen Gründe mit Einschluss der Waldabschnitte und Hutwoidestrekken eigentümlich verkaufe weshalb durch dieselben nachgewiesen werden kann, dass die gegenwärtig im Besitze der Rustikalisteu vortindlichen Grundkomplexe mit Eiuschluss der Waldabschnitte deren erkauftes Eigentum sei.
Dass diese Urkunden nach Angaben des Provisorial-Erhebungs-Kommissärs von dem untertänigen Holzungs- und Weiderechte keine Erwähnung enthielten, dürfte seine Richtigkeit haben. Es ist jedoch kein Wunder; wenn der Rüstikalist von seinem Grundherrn einen Grundkomplex eigentümlich erkauft hat, so wird offenbar der bezügliche Vertrag das erkaufte Eigentum zum Gegenstande haben, und keineswegs von untertänigen Holzungs- und Weidereohten sprechen.
Ich habe schon beim früheren Protokolle gehörig nachgewiesen, dass die einzelnen Rustikalisten auf den, in ihrem Besitze befindlichen Flächen holzen und weiden, woraus sich ergibt, dass diejenigen Untertanen, welche mittelst Kaufverträgen von den Grundherren irgend welchen Grundkomplex erworben haben, auf diesen verkauften Flächen geholzt und geweidet haben, weshalb die, der Provisorialerhebungs-Kommission übergebenen Urkunden von einem Holzungs- und Weiderechte keine Erwähnung enthalten konnten.
Примітки
Подається за виданням: Писаня Осипа Юрія Федьковича. – Львів: 1910 р., т. 4, с. 451 – 454.
